Zwei Fragen entscheiden über jede Trennung vom Arbeitgeber: bis wann, und in welcher Form. Die Antworten stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch, sie sind kurz, und sie werden trotzdem regelmäßig falsch eingeschätzt – meist deshalb, weil jemand aus dem Gedächtnis rechnet statt nachzuschlagen.
Was hier steht, ordnet ein und ersetzt im Streitfall keinen Rechtsrat. Falls Sie bereits ein Kündigungsschreiben in der Hand halten, springen Sie zunächst zum vorletzten Abschnitt.
In welcher Reihenfolge Sie nachsehen
Bevor Sie ein Datum ausrechnen, klären Sie die Quelle. Drei kommen in Betracht, und sie werden von oben nach unten abgearbeitet:
- Ein Tarifvertrag, falls einer auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt ihm Abweichungen in beide Richtungen, also auch kürzere Zeiträume. Wer im öffentlichen Dienst, in einer Klinik oder in einem tarifgebundenen Industriebetrieb arbeitet, findet die Antwort dort und sonst nirgends.
- Der Arbeitsvertrag, soweit seine Abweichungen zulässig sind.
- Das Gesetz als Auffangregel, wenn die ersten beiden schweigen.
Stehen mehrere wirksame Regelungen nebeneinander, setzt sich die für Sie günstigere durch.
Die Grundregel
§ 622 Abs. 1 BGB nennt vier Wochen, und dazu zwei mögliche Endtermine: den Fünfzehnten eines Monats oder dessen letzten Tag. Für beide Seiten gilt dasselbe.
An zwei Stellen wird dabei falsch gerechnet:
- Vier Wochen sind achtundzwanzig Tage, kein Monat. Wer am Fünften kündigt, kommt auf das Monatsende nur, wenn tatsächlich achtundzwanzig Tage dazwischenliegen. Im Februar geht das nie auf, in kurzen Monaten oft nicht.
- Nicht das Briefdatum zählt, sondern der Zugang. Der Lauf beginnt, sobald das Schreiben so beim Empfänger angekommen ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte. Bei einem Einwurf in den Briefkasten ist das derselbe Tag oder der nächste – nicht der Tag, an dem jemand den Kasten leert.
Je länger dabei, desto länger die Frist
Die Staffel in § 622 Abs. 2 BGB bindet ausschließlich den Arbeitgeber. Ihre eigene Kündigung bleibt bei den vier Wochen, solange der Vertrag nichts Längeres vorsieht.
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | der Arbeitgeber braucht |
|---|---|
| 2 Jahre | 1 Monat |
| 5 Jahre | 2 Monate |
| 8 Jahre | 3 Monate |
| 10 Jahre | 4 Monate |
| 12 Jahre | 5 Monate |
| 15 Jahre | 6 Monate |
| 20 Jahre | 7 Monate |
Jede dieser Fristen läuft auf das Monatsende zu; der Fünfzehnte scheidet hier aus. Der Satz im Gesetz, wonach Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben sollten, wird seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wegen des Verbots der Altersdiskriminierung nicht mehr angewandt – gezählt wird die volle Dauer (Stand 2026).
Ihr Vertrag darf die Fristen verlängern. Er darf Ihnen dabei aber nichts Längeres auferlegen als dem Arbeitgeber; eine Klausel, die das tut, greift nicht. Verkürzungen lässt das Gesetz nur in zwei schmalen Fällen zu: bei einer Aushilfe in den ersten drei Monaten und in kleinen Betrieben mit höchstens zwanzig Beschäftigten, wo die Untergrenze weiterhin bei vier Wochen liegt. Während einer vereinbarten Probezeit gelten eigene zwei Wochen; was dort sonst noch anders ist, steht in Probezeit.
Die Form ist unverändert streng
Für die Beendigung verlangt § 623 BGB ein unterschriebenes Schriftstück und schließt die elektronische Form aus. Weder eine E-Mail noch eine Nachricht im Messenger noch ein Fax noch das gesprochene Wort beenden ein Arbeitsverhältnis. Das trifft Sie genauso wie den Betrieb: Auch Ihre eigene Kündigung braucht Papier und Unterschrift, sonst läuft der Vertrag weiter, während Sie anderswo anfangen.
Hier liegt eine Falle, die seit 2025 neu ist. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die elektronische Form beim Arbeitszeugnis zugelassen – bei der Kündigung hat es nichts geändert. Wer beides für dieselbe Sache hält, verschickt eine unwirksame Erklärung und wundert sich über die Reaktion.
Praktisch bewährt: persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen, oder in Begleitung einwerfen. Das Einschreiben wirkt sicherer, als es ist – trifft der Zusteller niemanden an, liegt nur eine Benachrichtigung im Kasten, und der Zugang verschiebt sich um Tage.
Begründen muss eine ordentliche Kündigung nichts. Eine fehlende Begründung macht sie nicht angreifbar.
Wenn der neue Arbeitgeber in Sichtweite sitzt
In einer Stadt, in der die Wettbewerber einer Branche oft im selben Viertel residieren, ist der Wechsel zur Konkurrenz der übliche Wechsel. Drei Punkte gehören dann vor die Unterschrift beim neuen Haus:
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. In Verträgen kaufmännischer und technischer Angestellter steht es häufig; der Maßstab sind die §§ 74 ff. HGB. Es bindet Sie nur, wenn es schriftlich vereinbart wurde, Ihnen eine von der Firma unterzeichnete Urkunde ausgehändigt worden ist und für die Dauer des Verbots eine Entschädigung von wenigstens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt ist. Zwei Jahre sind die Höchstdauer. Fehlt die Entschädigung ganz, ist die Abrede nichtig; fällt sie zu niedrig aus, haben Sie die Wahl, ob Sie sich daran halten. Prüfen Sie das, bevor Sie dem Wettbewerber zusagen.
Kunden- und Mandantenschutz. Diese Klauseln klingen harmloser, unterliegen aber denselben Anforderungen. In Kanzleien, in der Steuerberatung, in Agenturen und in der Personalvermittlung sind sie Standard.
Die Freistellung. Wer zur Konkurrenz geht, arbeitet die Frist häufig nicht ab. Lassen Sie sich schriftlich geben, ob die Freistellung widerruflich ist und ob der Resturlaub darauf angerechnet wird. Von diesen beiden Wörtern hängen Urlaubsabgeltung und der früheste Antrittstermin ab.
Braucht die Kündigung einen Grund?
Nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, und dafür müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Erstens muss das Arbeitsverhältnis die Wartezeit von sechs Monaten überschritten haben. Zweitens muss der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Personen beschäftigen, wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen und Auszubildende gar nicht; für lange bestehende Arbeitsverhältnisse aus der Zeit vor 2004 liegt die Schwelle niedriger.
Die zweite Bedingung ist in München alltagsrelevanter, als sie klingt. Ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze in Kanzleien, Praxen, Agenturen, Hotels und Handwerksbetrieben liegt in Einheiten unterhalb dieser Größe. Dort braucht eine Kündigung keinen sozialen Rechtfertigungsgrund – Frist und Form müssen dennoch stimmen, und die allgemeinen Schranken bleiben bestehen.
Unabhängig von alledem gibt es besonderen Schutz: im Mutterschutz, in der Elternzeit, für schwerbehinderte Menschen über die vorherige Zustimmung des Integrationsamts und für Mitglieder des Betriebsrats. Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung gehört werden – geschieht das nicht, ist die Kündigung schon deshalb unwirksam (§ 102 BetrVG). Eine fristlose Kündigung schließlich setzt einen wichtigen Grund voraus und muss binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende von den entscheidenden Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB).
Drei Wochen, und keinen Tag mehr
Gegen eine Kündigung, die Sie für unwirksam halten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht klagen (§ 4 KSchG). Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als wirksam, und zwar rückwirkend – wie dünn ihre Begründung war, spielt dann keine Rolle mehr. Für Arbeitsplätze im Stadtgebiet ist das Arbeitsgericht München zuständig.
Was in dieser Lage zu tun ist, in dieser Reihenfolge:
- Zugangsdatum auf dem Schreiben vermerken, am besten mit einem Zeugen.
- Sich unverzüglich arbeitsuchend melden – dafür läuft eine eigene und sehr kurze Frist.
- Die Kündigung innerhalb der drei Wochen prüfen lassen, bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder über die Rechtsberatung der Gewerkschaft.
- Keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, solange jemand daneben steht und wartet. Ein solcher Vertrag beendet das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen und kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen.
Was danach noch zu erledigen bleibt
Verlangen Sie Ihr Zeugnis, solange die Vorgesetzten noch im Haus sind. Sehen Sie nach, wie viel Urlaub offen ist und was auf dem Arbeitszeitkonto steht – beides wird abgebaut oder ausgezahlt, aber nur, wenn jemand es anspricht.
Und fangen Sie früh an zu suchen. Aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus verhandelt es sich besser, und die offenen Stellenangebote im Stadtgebiet werden täglich neu abgeglichen.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen aus München, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.