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Arbeitsrecht

Ausländische Abschlüsse in Bayern anerkennen lassen

Ob eine Anerkennung nötig ist, hängt allein davon ab, ob der Beruf reglementiert ist. Welche Stelle in Bayern zuständig ist, welche Fristen gelten und was man tun kann, während das Verfahren läuft.

5 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wer mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation nach München kommt, stellt sich fast immer zuerst die falsche Frage. Sie lautet meist: "Wie lasse ich meinen Abschluss anerkennen?" Die richtige lautet: "Brauche ich dafür überhaupt eine Anerkennung?"

Von dieser Antwort hängt alles ab – der Weg, die Dauer, die Kosten und die Frage, ob Sie sich sofort bewerben können oder erst in einigen Monaten.

Die entscheidende Unterscheidung

Reglementierte Berufe dürfen nur ausüben, wer eine bestimmte staatliche Zulassung hat. Dazu gehören die Heilberufe – Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Psychotherapeuten, Pflegefachkräfte, Physiotherapeutinnen –, außerdem Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, Rechtsanwältinnen, Steuerberater, Erzieherinnen und eine Reihe von Handwerksberufen mit Meisterpflicht. Hier ist die Anerkennung keine Formalie, sondern die Voraussetzung dafür, den Beruf überhaupt auszuüben. Ohne sie dürfen Sie nicht arbeiten, und kein Arbeitgeber darf Sie einstellen.

Nicht reglementierte Berufe – das ist die große Mehrheit, von der Industriekauffrau über den Mechatroniker bis zur Informatikerin – können Sie ohne jede Anerkennung ausüben. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ihm Ihre Qualifikation genügt. Eine Anerkennung ist hier freiwillig; sie hilft, weil sie Ihre Qualifikation in eine Form bringt, die eine deutsche Personalabteilung einordnen kann, ist aber keine Bedingung.

Welche Kategorie für Ihren Beruf gilt, klären Sie in wenigen Minuten über den Anerkennungs-Finder des bundesweiten Portals anerkennung-in-deutschland.de. Dort geben Sie Beruf, Ausbildungsland und Zielort ein und erhalten die zuständige Stelle. Das ist der zuverlässigste Weg, denn die Zuständigkeiten sind nach Beruf und Bundesland aufgeteilt und ändern sich gelegentlich.

Wer in Bayern zuständig ist

Bayern bündelt die Zuständigkeit für einzelne Berufsgruppen jeweils bei einer bestimmten Behörde – häufig bei einer der Bezirksregierungen, die dann landesweit für diese Berufsgruppe entscheidet. Welche das für Ihren Beruf ist, sagt Ihnen der genannte Anerkennungs-Finder; eine hier aufgeschriebene Liste wäre nach der nächsten Zuständigkeitsänderung falsch.

Für die übrigen Fälle gilt in Kürze:

Duale Ausbildungsberufe aus dem Bereich Industrie und Handel bearbeitet eine zentrale Stelle der Industrie- und Handelskammern, die bundesweit zuständig ist und ihren Sitz in Bayern hat. Sie stellen den Antrag also unabhängig davon, wo Sie wohnen, bei derselben Adresse.

Handwerksberufe laufen über die Handwerkskammer – für den Großraum München über die Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie prüft auch, ob ein Beruf der Meisterpflicht unterliegt.

Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen brauchen keine Anerkennung. Wer trotzdem ein Dokument möchte, das den Abschluss einordnet, kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eine Zeugnisbewertung beantragen. Sie ist gebührenpflichtig, beschreibt die deutsche Entsprechung des Abschlusses und wird von vielen Arbeitgebern als Nachweis akzeptiert.

Verfahren, Fristen, Ergebnis

Rechtsgrundlage ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes, für landesrechtlich geregelte Berufe das entsprechende bayerische Gesetz. Beide funktionieren nach demselben Muster: Die zuständige Stelle vergleicht Ihre im Ausland erworbene Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf und stellt fest, ob sie gleichwertig ist.

Der Antrag ist auch aus dem Ausland möglich – Sie müssen für das Verfahren weder in Deutschland wohnen noch hier gemeldet sein. Das ist der wichtigste Zeitgewinn, den es zu holen gibt: Wer den Antrag vor dem Umzug stellt, verliert nach der Ankunft keine Monate.

Die Stelle muss innerhalb von drei Monaten entscheiden, gerechnet ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in begründeten Fällen einmal verlängert werden. Der entscheidende Halbsatz ist "vollständige Unterlagen": Solange etwas fehlt, läuft die Frist nicht. Ein sorgfältig zusammengestellter Antrag ist deshalb der schnellere.

Das Ergebnis ist ein Bescheid mit einer von drei Aussagen: volle Gleichwertigkeit, teilweise Gleichwertigkeit oder keine Gleichwertigkeit. Auch die beiden letzteren sind nützlich, denn der Bescheid benennt die wesentlichen Unterschiede – und damit genau das, was Sie nachholen müssen.

Wenn Unterschiede festgestellt werden

Bei reglementierten Berufen gibt es dafür Ausgleichsmaßnahmen: einen Anpassungslehrgang, in dem Sie die fehlenden Inhalte unter Aufsicht erwerben, oder eine Eignungsprüfung. Wer seine Qualifikation in der EU, im EWR oder in der Schweiz erworben hat, darf in der Regel zwischen beiden wählen; bei Qualifikationen aus Drittstaaten kann die Behörde den Weg vorgeben. Für Heilberufe kommt ein Nachweis der Fachsprache hinzu, dessen Anforderungen die Länder festlegen.

Bei nicht reglementierten Berufen gibt es keine vorgeschriebene Nachqualifizierung. Der Bescheid über teilweise Gleichwertigkeit ist hier trotzdem wertvoll: Er ist eine belastbare Beschreibung dessen, was Sie können, und lässt sich einer Bewerbung beilegen.

Was in beiden Fällen zählt: einschlägige Berufserfahrung. Sie kann Unterschiede ausgleichen, wenn sie nachgewiesen ist. Sammeln Sie deshalb Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen und Bestätigungen früherer Arbeitgeber – und lassen Sie sie mit übersetzen.

Unterlagen, Übersetzungen, Kosten

Gefordert werden üblicherweise ein Identitätsnachweis, der Abschluss selbst, eine Übersicht der Ausbildungsinhalte und -stunden, Nachweise über Berufserfahrung und eine Erklärung, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen. Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzern stammen; Kopien sind meist amtlich zu beglaubigen.

Die Gebühren unterscheiden sich stark nach Beruf und Stelle. Dazu kommen Übersetzungen, Beglaubigungen und gegebenenfalls die Kosten einer Ausgleichsmaßnahme. Die Agentur für Arbeit kann sich an den Kosten beteiligen, wenn die Anerkennung Ihre Vermittlung verbessert; daneben gibt es Förderprogramme. Klären Sie das, bevor Sie zahlen – im Nachhinein ist eine Übernahme regelmäßig ausgeschlossen.

Die Anerkennungsberatung selbst ist kostenfrei. Es gibt in München Beratungsstellen, die genau diese Verfahren begleiten, und der Weg dorthin ist die sinnvollste erste Handlung: Eine Stunde Beratung erspart erfahrungsgemäß mehrere Wochen Suchen.

Was Sie tun können, während das Verfahren läuft

Warten Sie nicht ab. In nicht reglementierten Berufen können Sie sich sofort bewerben – die offenen Stellen stehen Ihnen ohne jeden Bescheid offen, und viele Münchner Arbeitgeber haben Erfahrung mit ausländischen Qualifikationen.

In reglementierten Berufen ist während des Verfahrens oft eine Tätigkeit unterhalb der vollen Berufszulassung möglich: als Assistenz, mit befristeter Berufserlaubnis oder in einer angrenzenden Funktion. In Gesundheit & Pflege ist das ein eingespielter Weg, den größere Häuser kennen und aktiv anbieten. Sprechen Sie Arbeitgeber darauf an und legen Sie die Eingangsbestätigung Ihres Antrags bei – sie zeigt, dass das Verfahren läuft, und das ist mehr wert als eine Ankündigung.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen aus München, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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