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Arbeitsrecht

Zeitarbeit, Vermittlung, Beratung: was die Anzeige verrät

Wenn der Arbeitgeber in der Anzeige nicht genannt wird, steckt dahinter eine von vier Konstruktionen. Welche es ist, entscheidet über Ihren Vertrag – und man kann es erkennen.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

„Für unseren Kunden, ein etabliertes Unternehmen im Münchner Süden, suchen wir …" – wer diesen Satz liest, weiß zweierlei nicht: bei wem er arbeiten und mit wem er den Vertrag schließen wird. Das sind zwei verschiedene Fragen, und in einem Teil der Fälle haben sie zwei verschiedene Antworten.

Hinter solchen Anzeigen stehen vier Konstruktionen mit sehr unterschiedlichen Folgen. Dieser Text beschreibt sie und die Merkmale, an denen man sie unterscheidet; für den eigenen Vertrag bleibt der Gang zur Fachanwältin davon unberührt.

Vier Konstruktionen

Arbeitnehmerüberlassung. Sie schließen einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher. Der Verleiher überlässt Sie einem Entleiher, bei dem Sie tatsächlich arbeiten und dessen Weisungen Sie folgen. Ihr Arbeitgeber bleibt der Verleiher: Er zahlt das Entgelt, er gewährt Urlaub, er kündigt – auch dann, wenn Sie den Entleiher jeden Tag sehen und den Verleiher nie.

Personalvermittlung. Der Vermittler führt Sie und ein Unternehmen zusammen. Kommt es zum Vertrag, schließen Sie ihn mit dem Unternehmen. Der Vermittler ist danach aus der Sache heraus.

Personalberatung. Wirtschaftlich dasselbe Ergebnis wie die Vermittlung, anderes Verfahren: Der Berater sucht im Auftrag eines Unternehmens gezielt Kandidaten, oft für Positionen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Auch hier schließen Sie den Vertrag mit dem Unternehmen.

Werk- oder Dienstvertrag. Ein Unternehmen erbringt mit eigenem Personal eine Leistung beim Kunden. Sie sind Beschäftigter dieses Unternehmens und arbeiten in dessen Auftrag, nicht unter der Weisung des Kunden. Das ist die übliche Konstruktion in der IT-Beratung, im Facility Management und in Teilen der Ingenieurdienstleistung.

Was das Gesetz für die Überlassung vorsieht

Die Arbeitnehmerüberlassung ist die am stärksten regulierte der vier Formen, und die Regeln sind für Sie da. Ein paar Punkte, die man kennen sollte:

Erlaubnis. Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Seriöse Verleiher weisen sie im Impressum aus.

Offenlegung. Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als solche bezeichnen, und Sie müssen vor jeder Überlassung darüber informiert werden. Eine „verdeckte" Überlassung, die als Werkvertrag daherkommt, ist unzulässig.

Höchstdauer. Dieselbe Person darf demselben Entleiher grundsätzlich nicht länger als achtzehn Monate überlassen werden. Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Höchstdauern vorsehen.

Gleiches Entgelt. Nach neun Monaten Einsatz bei demselben Entleiher besteht grundsätzlich Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter. Auch davon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden, insbesondere über Branchenzuschlagstarifverträge, die das Entgelt stufenweise anheben.

Bezahlung in einsatzfreien Zeiten. Zwischen zwei Einsätzen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und der Verleiher schuldet weiter Entgelt. Klauseln, die das aushebeln sollen, sind ein deutliches Warnsignal.

Kein Einsatz als Streikersatz. Ein Entleiher darf überlassene Beschäftigte nicht einsetzen, um einen Arbeitskampf zu unterlaufen.

Für Sie folgt daraus eine kurze Prüfliste vor der Unterschrift: Steht das Wort Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag? Welcher Tarifvertrag der Zeitarbeit wird angewendet? Gibt es Branchenzuschläge, und ab wann? Was passiert zwischen zwei Einsätzen?

Was bei der Vermittlung gilt

Hier ist die wichtigste Regel eine über Geld: Eine Vergütung darf von Arbeitsuchenden nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Im Regelfall zahlt der einstellende Arbeitgeber. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform, und die Vergütung setzt eine erfolgreiche Vermittlung voraus.

Wer also aufgefordert wird, vorab für Bewerbungsunterlagen, ein „Profiling", eine Datenbankaufnahme oder eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, sollte sich die gesetzliche Grundlage dafür zeigen lassen, bevor er zahlt.

Zweiter Punkt: Ihre Daten. Ein Vermittler, der Ihr Profil an Unternehmen weitergibt, braucht dafür Ihre Zustimmung – und Sie sollten wissen, an welche. Lassen Sie sich vor jeder Weitergabe den Namen nennen. Sonst passiert, was regelmäßig passiert: Sie bewerben sich später selbst bei einem Haus und erfahren, dass dort schon ein Profil von Ihnen liegt, für das jemand eine Provision verlangt.

Die Merkmale in der Anzeige

Die verlässlichen Hinweise stehen selten im Fließtext.

Der Absender. Namensbestandteile wie Personal, Personalservice, Personalberatung, Recruiting, Staffing, Interim oder Experts weisen auf einen Dienstleister hin. Ein Blick ins Impressum klärt den Rest: Wer eine Überlassungserlaubnis hat, schreibt es dort hin. Ob ein Absender hier mehrere Anzeigen hält, sehen Sie in der Übersicht der Arbeitgeber – ein Dienstleister mit zwanzig gleichzeitig offenen Positionen ist etwas anderes als ein Haus mit einer.

Die Formulierung. „Unser Kunde", „ein renommiertes Unternehmen", „im Auftrag von" – der Arbeitgeber wird umschrieben statt genannt. Bei Vermittlung und Beratung ist das üblich und zulässig; nur wissen Sie dann eben noch nicht, wo Sie sich bewerben.

Die Übernahmeformel. „Mit Option auf Übernahme" oder „im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung mit Übernahmeperspektive" bezeichnet die Überlassung ziemlich eindeutig.

Der Ort. „Raum München" statt einer Adresse deutet darauf hin, dass der Einsatzort noch nicht feststeht – oder mehrere infrage kommen.

Die Mehrfachanzeige. Eine Anzeige, die mehrere ähnliche Positionen gleichzeitig beschreibt, stammt selten von dem Haus, in dem gearbeitet wird.

Im Bestand dieses Portals war diese Gruppe am 16. September 2026 zahlenmäßig klein: Von 2.472 aktiven Anzeigen wiesen acht ausdrücklich Arbeitnehmerüberlassung aus, 21 stammten von Unternehmen, deren Firmenname auf Vermittlung oder Beratung hindeutet. Als Marke mit eigener Seite tauchen davon drei auf: Rocksolid Personalvermittlung mit 16, Amadeus Fire mit zehn und HAPEKO mit neun Anzeigen. Das ist keine Aussage über den Münchner Markt, sondern über die Datenfelder: Die Form steht selten in einem Feld und meistens nur im Text. Verlassen Sie sich deshalb auf die Merkmale und nicht auf einen Filter.

Die Sonderfälle: freie Mitarbeit und Handelsvertretung

Am Rand des Bestands stehen zwei Vertragsformen, die keine Anstellung sind. Am Stichtag waren neun Anzeigen als freie Mitarbeit oder Projektmitarbeit ausgewiesen und vier als Handelsvertretung.

Beides kann legitim und lukrativ sein. Beides bedeutet aber: kein Kündigungsschutz, kein Urlaubsanspruch, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, eigene Kranken- und Altersvorsorge. Und beides birgt ein Risiko, das oft übersehen wird: Wer wie ein Angestellter eingegliedert ist und Weisungen erhält, ist rechtlich möglicherweise abhängig beschäftigt, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Die Folgen einer solchen Feststellung treffen beide Seiten. Wer unsicher ist, kann das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung anstoßen – am besten zu Beginn und nicht nach drei Jahren.

Ist Zeitarbeit ein guter Weg?

Sie ist ein Weg, kein Umweg und kein Königsweg. Wofür sie taugt: einen Einstieg in Häuser, die extern nicht ausschreiben; eine Überbrückung nach einem Bruch im Lebenslauf; einen Blick in mehrere Betriebe in kurzer Zeit. Wofür sie schlecht taugt: einen planbaren Aufbau in einem bestimmten Fachgebiet und den Aufbau von Betriebszugehörigkeit.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, verhandeln Sie über das, was verhandelbar ist – Einsatzort, Fahrtzeit, Zuschläge, Übernahmebedingungen – und lassen Sie sich die Übernahmeperspektive konkretisieren: nach wie vielen Monaten, unter welchen Voraussetzungen, mit wessen Zustimmung. Eine Perspektive ohne diese drei Angaben ist eine Formulierung.

Wie man den Arbeitgeber hinter einer Anzeige überhaupt erst herausfindet, steht in Den Arbeitgeber recherchieren; woran man die übrigen Arbeitgebertypen erkennt, in Konzern, Mittelstand, Dienstleister.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen aus München, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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