Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist der unscheinbarste Schritt eines Umzugs und derjenige, an dem die meisten anderen hängen. Ohne sie gibt es keine Steuer-Identifikationsnummer aus dem Inland, keinen Anwohnerparkausweis, keinen Wohnberechtigungsschein und keinen Nachweis über den Wohnsitz. Wer nach München zieht, sollte sie deshalb nicht als lästige Formalie einplanen, sondern als ersten Termin.
Dieser Text beschreibt die Fristen und Pflichten, die bundesweit gelten, und die Besonderheit, die München hinzufügt: die Zweitwohnungsteuer.
Die Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug, nicht der Vertragsbeginn und nicht das Datum auf dem Mietvertrag.
Eine Abmeldung ist nur in zwei Fällen nötig: wenn Sie ins Ausland ziehen oder wenn Sie eine Wohnung aufgeben, ohne im Inland eine neue zu beziehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich am neuen Ort an – die alte Meldebehörde wird von Amts wegen informiert. Fällt eine Abmeldung an, gilt ebenfalls eine Frist von zwei Wochen nach dem Auszug; frühestens eine Woche vorher ist sie möglich.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Bundesmeldegesetz sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro vor. In der Praxis wird eine Überschreitung um wenige Tage meist nicht geahndet – verlassen sollte man sich darauf nicht, zumal die verspätete Anmeldung auch alle davon abhängigen Schritte verzögert.
Die Wohnungsgeberbestätigung
Ohne sie geht nichts. Der Wohnungsgeber – Vermieterin, Hauptmieter, Eigentümerin, wer auch immer Ihnen die Wohnung überlässt – muss den Einzug schriftlich bestätigen. Das Bundesmeldegesetz verpflichtet ihn dazu und setzt ihm ebenfalls zwei Wochen.
Die Bestätigung enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen. Ein Mietvertrag ersetzt sie nicht. Fordern Sie sie bei der Schlüsselübergabe ein, nicht später; nach dem Einzug ist die Bereitschaft erfahrungsgemäß geringer.
Bei möblierten Zwischenlösungen ist das ein häufiger Stolperstein: Manche Anbieter stellen die Bestätigung nicht aus, weil sie eine Anmeldung an ihrer Adresse nicht wollen. Klären Sie das, bevor Sie zusagen – eine Unterkunft, an der Sie sich nicht anmelden können, nützt Ihnen für alles Weitere wenig.
Wenn die Unterkunft nur ein paar Monate hält
Für kurze Aufenthalte macht das Meldegesetz eine Ausnahme. Wer im Inland bereits für eine Wohnung gemeldet ist und zusätzlich für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht, muss diese zunächst nicht anmelden; erst wenn die sechs Monate überschritten werden, entsteht die Meldepflicht, und zwar innerhalb der folgenden zwei Wochen. Eine vergleichbare, kürzere Ausnahme gilt für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nur vorübergehend eine Wohnung nehmen.
Diese Regel ist der Grund, warum eine Zwischenunterkunft für das erste Vierteljahr meldetechnisch unproblematisch bleibt, solange der bisherige Wohnsitz bestehen bleibt. Sie ist zugleich ein Grund, den Kalender im Blick zu behalten: Aus "für den Anfang" werden schnell acht Monate.
Haupt- und Nebenwohnung
Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, meldet sich für jede an und bestimmt eine davon zur Hauptwohnung. Die Wahl ist dabei nicht frei: Hauptwohnung ist nach dem Bundesmeldegesetz die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist es die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie – auch dann, wenn die berufstätige Person selbst mehr Zeit am Arbeitsort verbringt.
Das ist keine Formsache. An der Hauptwohnung hängen unter anderem das Wahlrecht auf kommunaler Ebene, der Anwohnerparkausweis, die Zuständigkeit für einen Kita-Platz und – in München – die Zweitwohnungsteuer.
Die Münchner Zweitwohnungsteuer
München erhebt eine Zweitwohnungsteuer. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Wohnung als Nebenwohnung innehat, also seine Hauptwohnung anderswo gemeldet hat. Die Rechtsgrundlage ist das bayerische Kommunalabgabenrecht in Verbindung mit einer städtischen Satzung.
Zur Höhe: Die Steuer bemisst sich an der jährlichen Nettokaltmiete der Zweitwohnung und wird als Prozentsatz davon erhoben. Den geltenden Satz nennt die Satzung der Landeshauptstadt; er wird gelegentlich geändert und in Ratgebern häufig veraltet zitiert, weshalb hier bewusst keine Zahl steht. Rechnen Sie ihn vor einer Entscheidung selbst aus den aktuellen städtischen Angaben aus – bei Münchner Mietniveaus ist das ein spürbarer Betrag im Jahr.
Wichtige Ausnahmen gibt es:
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen innehaben, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet werden. Der Grund ist Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes: Wer verheiratet ist, kann seine Hauptwohnung nicht frei wählen, weil sie am Familienwohnsitz liegt. Für Alleinstehende gilt diese Befreiung nicht.
Einkommensschwächere Steuerpflichtige können sich auf Antrag befreien lassen. Das bayerische Kommunalabgabenrecht sieht eine Einkommensgrenze vor, die sich nach den Einkünften des vorletzten Jahres bemisst und für Verheiratete höher liegt. Die maßgeblichen Beträge stehen in der aktuellen Fassung des Gesetzes; sie werden von Zeit zu Zeit angepasst. Der Antrag ist fristgebunden – erkundigen Sie sich, sobald die Steuer erstmals festgesetzt wird.
Zweitwohnung und Steuererklärung
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält und am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt, kann eine doppelte Haushaltsführung ansetzen. Für die Unterkunft am Beschäftigungsort erkennt das Steuerrecht höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten an (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie sich an den Kosten des Haupthaushalts finanziell beteiligen – ein Kinderzimmer bei den Eltern genügt dafür nicht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer zu diesen Unterkunftskosten gehört und damit unter denselben Höchstbetrag fällt. Sie ist also abziehbar, aber nicht zusätzlich zu den 1.000 Euro.
In München ist der Höchstbetrag schneller erreicht als in den meisten anderen Städten. Das gehört in die Überlegung, ob sich eine Zweitwohnung gegenüber einem vollständigen Umzug rechnet – zusammen mit der Frage, wie oft Sie tatsächlich nach Hause fahren würden.
Die Reihenfolge für den ersten Monat
Termin bei einem Bürgerbüro vereinbaren, sobald der Einzugstermin feststeht – nicht erst danach. Die Terminvergabe läuft online, und in München sind freie Termine über Wochen hinweg knapp; ein Termin, der nach Ablauf der Zweiwochenfrist liegt, wird in der Regel akzeptiert, wenn er rechtzeitig gebucht war.
Mitbringen: Personalausweis oder Reisepass für jede anzumeldende Person, die Wohnungsgeberbestätigung, bei Familien gegebenenfalls Heirats- und Geburtsurkunden. Wer aus dem Ausland zuzieht, sollte zusätzlich mit Fragen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltstitel rechnen.
Direkt danach ergeben sich die nächsten Schritte fast von selbst: Die Steuer-Identifikationsnummer kommt bei Zuzug aus dem Ausland automatisch per Post, der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung fällig – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben –, und der Anwohnerparkausweis setzt die Hauptwohnung im jeweiligen Lizenzgebiet voraus. Welche Behördengänge sonst noch in den ersten Wochen anstehen, steht in Der erste Monat in München.
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